Die Kündigung - Rechtsschutzversicherung

Die Kündigung - Rechtsschutzversicherung

Für die Rechtsschutzversicherung gibt es zwei Kündigungsarten:

die ordentliche Kündigung

durch den Versicherungsnehmer:

Der Versicherungsnehmer kann den bestehenden Vertrag unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres (bei einigen Versicherern abweichend zum Ablauf des Versicherungsjahres) kündigen. Bei Fünfjahresverträgen kann der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Mindestvertragszeit (5 Jahre) und später zum Ende eines jeden darauf folgenden Jahres kündigen.

Die ordentliche Kündigung bedarf der Schriftform. Etwaige Fristen müssen gewahrt werden. Ein Grund für die Kündigung ist nicht anzugeben. Die Beweislast für die Kündigung trägt der Versicherungsnehmer, dabei ist zu beachten, dass nicht das Absendedatum, sondern der Eingang der Kündigung beim Versicherer als fristgerecht anzusehen ist. Sollte es einmal zeitlich knapp werden, empfiehlt es sich, vorab eine Kündigung per Fax zu erwirken.

durch den Versicherer:

Der Versicherer kann den bestehenden Vertrag unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen, sofern die Tarifbedingungen keine abweichende Regelung vorsehen.

die außerordentliche Kündigung

durch den Versicherungsnehmer:

Im Schadensfall hat der Versicherungsnehmer ebenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht. Bezugnehmend auf den Schadensfall erhalten Sie von Ihrem Versicherer ein Schreiben, in welchem entweder die Anerkennung und Abwicklung des Schadens oder die nicht Anerkennung und Ablehnung der Kostenübernahme festgehalten wird. Unabhängig ob Anerkennung oder Ablehnung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung. Die Kündigung kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden.

Bei Prämienerhöhungen hat der Versicherungsnehmer innerhalb von 1 Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung die Möglichkeit, einen bestehenden Vertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, zu kündigen.

Einige Versicherer versuchen diesen Punkt auszuhebeln, indem Sie mit der Prämienerhöhung eine Erhöhung des Versicherungsumfanges bzw. Ausweitung des Versicherungsschutzes verknüpfen, in einem solchen Fall kann das Recht des Versicherungsnehmers zur außerordentlichen Kündigung entfallen.

durch den Versicherer:

Auch dem Versicherer stehen während der Vertragslaufzeit unter gewissen Umständen außerordentliche Kündigungsrechte zu.

Im Schadensfall hat auch Ihr Versicherer ein außerordentliches Kündigungsrecht. Hat Ihr Versicherer einen Schaden anerkannt und reguliert oder abgelehnt, so kann der Vertrag auch seitens des Versicherers gekündigt werden. Die Kündigung muß mit einer Frist von 1 Monat nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens durch den Versicherer erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden.

Bei Nichtzahlung der Beiträge steht Ihrem Versicherer ebenfalls ein (Erstprämie § 38 VVG) Rücktrittsrecht oder (Folgeprämie § 39 VVG) außerordentliches Kündigungsrecht zu. Zudem ist der Versicherer von der Leistungspflicht befreit, wenn die Prämie zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht bezahlt ist. (Ausnahme ist die erweiterte Einlösungsklausel bei Vertragsbeginn)

Bei schuldhafter Verletzung einer gesetzlichen (VVG) oder vertraglichen (AVB) Obliegenheit stehen dem Versicherer ebenfalls außerordentliche Kündigungsrechte zu.


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