Verkehrsrechtsschutz - Landwirtschaftsrechtsschutz
Der Versicherungsschutz
besteht für den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers als Inhaber des im Versicherungsschein bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes und die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Betrieb. Für den Versicherungsnehmer besteht ebenfalls Versicherungsschutz für den privaten Bereich und die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten.
Versicherte Leistungsarten
- Schadenersatzrechtsschutz
- Arbeitsrechtsschutz
- Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
- Steuerrechtsschutz vor Gerichten
- Sozialgerichtsrechtsschutz
- Verwaltungsrechtsschutz
- Disziplinar- und Standesrechtsschutz
- Strafrechtsschutz
- Ordnungswidrigkeiten Rechtsschutz
- Beratungsrechtsschutz im Familien- und Erbrecht
Versicherungsumfang
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Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter bezüglich der versicherten Fahrzeuge mit Ausnahme gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.
Soweit es sich nicht um Personenkraft- oder Kombiwagen, Krafträder oder land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge oder Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft handelt, besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen.
Mitversichert in gleichem Umfang sind
- der eheliche oder in den Versicherungsschein eingetragenen sonstige Lebenspartner,
- die minderjährigen Kinder,
- die unverheirateten volljährigen Kinder unter 25 Jahren bis zur erstmaligen Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses,
- ein im Haushalt des Versicherungsnehmers lebender, dort gemeldeter und im Ruhestand befindlicher Elternteil des Versicherungsnehmers/Lebenspartners,
- die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers tätigen, dort wohnhaften und im Grundbuch eingetragenen Mitinhaber sowie deren eheliche oder im Versicherungsschein genannten nichteheliche Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen,
- die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers tätigen und dort wohnhaften Hoferben sowie deren eheliche oder im Versicherungsschein genannten nichteheliche Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen,
- die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers wohnhaften Altenteiler sowie deren eheliche oder im Versicherungsschein genannten nichteheliche Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen,
- die genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter der bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges sowie Anhängers und alle Personen als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge,
- die genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motorfahrzeuges, das weder ihnen gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist.
Besonderheiten
- Im Verkehrsrechtsschutz und in allen anderen den Verkehrsbereich betreffenden Versicherungsarten besteht der Versicherungsschutz nur dann, wenn der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Besitz der benötigten Fahrerlaubnis ist, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt, und das Fahrzeug selbst ordnungsgemäß zugelassen war.