Nicht versicherbare Bereiche
Eine Rechtsschutzversicherung kann leider nicht alle Bereiche abdecken, wenn die Beiträge für die Kunden erschwinglich bleiben sollen. Es gibt daher bestimmte Bereiche, die grundsätzlich nicht versichert sind.
Hierzu zählen:
- Streitigkeiten als Bauherr ("Baurisiko") oder im Zusammenhang mit Baugrundstücken bzw. der Finanzierung von Bauvorhaben,
- Recht der Handelsgesellschaften,
- die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht,
- Probleme bei Spiel- und Wettverträgen, sowie bei spekulativen Geldanlagegeschäften.
- Auch Verfahren wegen Halt- und Parkverstößen im Straßenverkehr sind meist nicht mitversichert.
- Ebenso ausgenommen sind das Urheberrecht und Patentrecht, sowie die sonstigen gewerblichen Schutzrechte und Streitigkeiten aus den Rechtsschutz-Versicherungsvertrag selbst gegen den eigenen Versicherer,
- Verfahren vor Verfassungsgerichten,
- Insolvenzverfahren im Zusammwnhang mit dem Vermögen des Versicherungsnehmers,
- Planfeststellungs-, Enteignungs- und Flurbereinigungsverfahren,
- Streitigkeiten von Mitversicherten untereinander sowie von mitversicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer
- Zivil- und verwaltungsrechtliche Rechtsschutzfälle, die in zusätzlichen Zusammenhang mit einer Vorsatzstraftat stehen.
- Rechtschutz besteht auch nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, inneren Unruhen, Streik oder Erdbeben stehen.
- Ausgenommen sind auch Nuklear- und genetische Schäden (mit Ausnahme medizinischer Behandlungsfehler) sowie
- Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden.
Im Erbrecht werden allgemein die Kosten für eine Beratung beim Anwalt übernommen, wenn eine veränderte Rechtslage z.B. durch den Tod eines Erblassers dies notwendig macht. Gleiches gilt in der Regel für das Familienrecht. Ehescheidungs- und Unterhaltsklagen sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.