Familienrecht / Erbrecht - Beratungsrechtsschutz

Familienrecht / Erbrecht - Beratungsrechtsschutz

Der Beratungsrechtschutz wird im Familien- und Erbrecht immer nur dann gewährt, wenn die Beratung nicht mit einer anderen darüber hinausgehenden gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes verbunden ist.

Der Rechtsanwalt darf also nicht schon in der gleichen Angelegenheit ohnehin für den Versicherungsnehmer tätig sein.

Die Möglichkeit sich von einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt im Familien- und Erbrecht beraten zu lassen, besteht immer dann, wenn sich die Rechtslage bereits geändert hat.

Beratung im Familienrecht und für Angelegenheiten aus dem Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft:

Der Rechtsschutz besteht in diesem Falle nur zugunsten des Versicherungsnehmers, für mitversicherte Personen werden die Kosten der Beratung meist nicht übernommen.

Beratung im Erbrecht


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