Familienrecht / Erbrecht - Beratungsrechtsschutz
Der Beratungsrechtschutz wird im Familien- und Erbrecht immer nur dann gewährt, wenn die Beratung nicht mit einer anderen darüber hinausgehenden gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes verbunden ist.
Der Rechtsanwalt darf also nicht schon in der gleichen Angelegenheit ohnehin für den Versicherungsnehmer tätig sein.
Die Möglichkeit sich von einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt im Familien- und Erbrecht beraten zu lassen, besteht immer dann, wenn sich die Rechtslage bereits geändert hat.
Beratung im Familienrecht und für Angelegenheiten aus dem Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft:
- wenn Sie Vormund eines minderjährigen Kindes werden sollen und wissen möchten, welche Pflichten damit verbunden sind,
- wenn Sie ein Kind adoptieren wollen,
- wenn sich Eheleute bereits getrennt haben und es um Fragen des Sorgerechts, des Unterhalts, des Zugewinn- oder Versorgungsausgleichs und der Scheidung geht.
Der Rechtsschutz besteht in diesem Falle nur zugunsten des Versicherungsnehmers, für mitversicherte Personen werden die Kosten der Beratung meist nicht übernommen.
Beratung im Erbrecht
- wenn z.B. der Erblasser gestorben ist und Sie wissen möchten wie Sie zumindest Ihren Pflichtanteil beanspruchen können.
- wenn der Erblaser verschuldet verstorben ist und es um die Frage geht, ob Sie ein Erbe annehmen oder ausschlagen sollten und wie beispielsweise Nachlassschulden zu regulieren sind.