Strafrechtsschutz
Der Strafrechtsschutz ist ein sensibles Thema, bei dem zwischen fahrlässigem Vergehen und vorsätzlichem Verbrechen unterschieden wird.
Auch kann eine einmal erteilte Kostenübernahmeerklärung zurückgezogen werden, so dass der Versicherungsschutz auch rückwirkend entfällt, wenn während der gerichtlichen Verhandlung festgestellt wird, dass Sie die Ihnen vorgeworfene Tat vorsätzlich begangen haben.
Versicherungsschutz besteht nur bei fahrlässig begangenen Delikten, niemals bei vorsätzlichen Straftaten.
verkehrsrechtliche Delikte
Der Strafrechtsschutz gewährt bei verkehrsrechtlichen Delikten vorerst auch dann Versicherungsschutz, wenn es sich um eine Tat handelt, die nur vorsätzlich begangen werden kann, in diesem Punkt werden verkehrsrechtliche Delikte anfänglich besonders behandelt.
Wird während des gerichtlichen Verfahrens festgestellt, dass Sie die Tat vorsätzlich begangen haben, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend und vom Versicherer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
- Sie sind auf der Autobahn unterwegs und fahren auf die vor Ihnen fahrenden Fahrzeuge permanent zu dicht auf, um die vor Ihnen fahrenden zum Spurwechseln zu veranlassen. Daher erhalten Sie einen Strafbefehl wegen Nötigung und Gefährdung des Straßenverkehrs.
sonstige Delikte
Bei allen anderen strafrechtlichen Verfahren ist der Versicherungsschutz von Anfang an nur auf fahrlässig begehbare Taten beschränkt. Lautet die Anklage auf eine ausschließlich vorsätzlich begehbare Tat wie z.B. Mord, Raub, Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug etc. wird kein Versicherungsschutz gewährt.
Es gibt aber auch dann keinen rückwirkenden Versicherungsschutz, wenn es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommt oder wenn das Verfahren eingestellt wird.
Versicherungsschutz besteht bei fahrlässig begangenen Taten:
- Beim Verlassen eines Raumes wird im Büro eine brennende Kerze vergessen, das Mobiliar fängt an zu brennen. Infolge dessen wird gegen Sie wegen fahrlässiger Brandstiftung ermittelt.
- Sie besitzen eine Firma und einer Ihrer Mitarbeiter erleidet einen Arbeitsunfall. Gegen Sie wird der Verdacht erhoben, dass Sie die Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten haben und ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung wird eingeleitet.
Versicherungsschutz besteht vorerst bei Taten, die sowohl fahrlässig wie auch vorsätzlich begangen werden können, so lange wie Ihnen nur fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird und so lange es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatz kommt.
- Körperverletzung in Folge einer Auseinandersetzung
Hier sind verschiedene Varianten denkbar:
- Anklage wegen Vorsatz, Verurteilung wegen Vorsatz
Es besteht zu keinem Zeitpunkt Versicherungsschutz
- Anklage wegen Vorsätzlichkeit, Verurteilung wegen Fahrlässigkeit
Es besteht die gesamte Zeit über Versicherungsschutz
- Anklage wegen Vorsatz, Verurteilung wegen Fahrlässigkeit
Anfänglich besteht kein Versicherungsschutz, dieser wird aber rückwirkend gewährt
- Anklage wegen Fahrlässigkeit, Verurteilung wegen Fahrlässigkeit
Es besteht die gesamte Zeit über Versicherungsschutz
- Anklage wegen Fahrlässigkeit, später erfolgt eine Verurteilung wegen Vorsatz
Versicherungsschutz und Kostenübernahme bestehen so lange, bis sich der Vorwurf von Fahrlässigkeit auf Vorsätzlichkeit ändert, ab diesem Zeitpunkt sind die Kosten selbst zu tragen.