Strafrechtsschutz

Strafrechtsschutz

Der Strafrechtsschutz ist ein sensibles Thema, bei dem zwischen fahrlässigem Vergehen und vorsätzlichem Verbrechen unterschieden wird.

Auch kann eine einmal erteilte Kostenübernahmeerklärung zurückgezogen werden, so dass der Versicherungsschutz auch rückwirkend entfällt, wenn während der gerichtlichen Verhandlung festgestellt wird, dass Sie die Ihnen vorgeworfene Tat vorsätzlich begangen haben.

Versicherungsschutz besteht nur bei fahrlässig begangenen Delikten, niemals bei vorsätzlichen Straftaten.

verkehrsrechtliche Delikte

Der Strafrechtsschutz gewährt bei verkehrsrechtlichen Delikten vorerst auch dann Versicherungsschutz, wenn es sich um eine Tat handelt, die nur vorsätzlich begangen werden kann, in diesem Punkt werden verkehrsrechtliche Delikte anfänglich besonders behandelt.

Wird während des gerichtlichen Verfahrens festgestellt, dass Sie die Tat vorsätzlich begangen haben, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend und vom Versicherer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.

sonstige Delikte

Bei allen anderen strafrechtlichen Verfahren ist der Versicherungsschutz von Anfang an nur auf fahrlässig begehbare Taten beschränkt. Lautet die Anklage auf eine ausschließlich vorsätzlich begehbare Tat wie z.B. Mord, Raub, Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug etc. wird kein Versicherungsschutz gewährt.

Es gibt aber auch dann keinen rückwirkenden Versicherungsschutz, wenn es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommt oder wenn das Verfahren eingestellt wird.

Versicherungsschutz besteht bei fahrlässig begangenen Taten:

Versicherungsschutz besteht vorerst bei Taten, die sowohl fahrlässig wie auch vorsätzlich begangen werden können, so lange wie Ihnen nur fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird und so lange es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatz kommt.

Hier sind verschiedene Varianten denkbar:


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