Die Vorsatztaten

Die Vorsatztaten

Wenn der Täter eine Handlung wissentlich und willentlich ausführt, spricht man von Vorsatztaten. Zusätzlich unterscheiden die Versicherungsbedingungen im nichtverkehrsrechtlichen Bereich zwischen Vergehen, die nur vorsätzlich begangen werden können (z.B. Diebstahl) und solchen, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden können (z.B. Körperverletzung). Im verkehrsrechtlichen Bereich gibt es diese Unterscheidung nicht.

Im nichtverkehrsrechtlichen Bereich besteht ein Rechtsschutz für Vergehen, die vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden, solange dem Versicherungsnehmer fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Besteht jedoch der Vorwurf, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat.

Folglich besteht bei dem Vorwurf eines Verbrechens (z.B. Mord, Totschlag) kein Versicherungsschutz. Auch besteht kein Versicherungsschutz bei dem Vorwurf eines Vergehens, dass nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Hierbei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch den Ausgang des Strafverfahrens an.

Rechtsschutz besteht im verkehrsrechtlichen Bereich für die Verteidigung wegen eines Vorwurfs eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat, entfällt der Versicherungsschutz, dies kann auch rückwirkend wirksam werden.


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