Beginn Versicherungsschutz und Wartezeiten

Beginn Versicherungsschutz und Wartezeiten

Mit dem angegebenen Datum im Versicherungsantrag, aber frühestens mit der Bestätigung durch den Versicherungsschein oder einer vorläufigen Deckung durch den Versicherer, beginnt der Versicherungsschutz .

Wie auch bei anderen Versicherungen gibt es in der Rechtsschutzversicherung Wartezeiten für manche Leistungsarten. Die Wartezeit ist der Zeitraum zwischen Vertragsbeginn und dem Beginn des Versicherungsschutzes. Es besteht jedoch meistens nur noch bei sehr wenigen Leistungsarten eine dreimonatige Wartezeit. Durch die Wartezeit soll der Möglichkeit vorgebeugt werden, dass ein Versicherungsvertrag erst kurz vor einer sich abzeichnenden rechtlichen Auseinandersetzung abgeschlossen wird.

Eine Wartezeit von drei Monaten besteht in der Regel bei folgenden Leistungsarten:

Eine Wartezeit von drei Monaten besteht teilweise bei folgenden Leistungsarten:

Eine Wartezeit besteht in der Regel nicht bei folgenden Leistungsarten:

Die Wartezeit kann auch dann entfallen, wenn bisher bei einem anderen Rechtschutzversicherer ein gleichwertiger Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz aus beiden Verträgen nahtlos in einander übergeht.


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