Beginn Versicherungsschutz und Wartezeiten
Mit dem angegebenen Datum im Versicherungsantrag, aber frühestens mit der Bestätigung durch den Versicherungsschein oder einer vorläufigen Deckung durch den Versicherer, beginnt der Versicherungsschutz .
Wie auch bei anderen Versicherungen gibt es in der Rechtsschutzversicherung
Wartezeiten für manche Leistungsarten. Die Wartezeit ist der Zeitraum zwischen
Vertragsbeginn und dem Beginn des Versicherungsschutzes. Es besteht jedoch
meistens nur noch bei sehr wenigen Leistungsarten eine dreimonatige Wartezeit.
Durch die Wartezeit soll der Möglichkeit vorgebeugt werden, dass ein Versicherungsvertrag
erst kurz vor einer sich abzeichnenden rechtlichen Auseinandersetzung abgeschlossen
wird.
Eine Wartezeit von drei Monaten besteht in der Regel bei folgenden Leistungsarten:
- Arbeitsrechtsschutz
- Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz
- Berufs- Vertragsrechtsschutz in allen Formen
Eine Wartezeit von drei Monaten besteht teilweise bei folgenden Leistungsarten:
- Rechtsschutz in Vertrags- und Schadensrecht
- Steuerrechtsschutz vor Gerichten
- Sozialgerichtsrechtsschutz
- Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen
Eine Wartezeit besteht in der Regel nicht bei folgenden Leistungsarten:
- Schadensersatzrechtsschutz
- Verwaltungsgerichtsrechtsschutz
- Disziplinar- und Standesrechtsschutz
- Strafrechtsschutz
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
- Beratungsrechtsschutz in Familien- und Erbrecht
- Interessenwahrnehmung bei Kauf- und Leasingverträgen über ein fabrikneues Fahrzeug
- Rechtsschutz für Opfer von Gewalttaten
- Datenrechtsschutz für Selbstständige, Firmen und Vereine
- Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz, wenn es um Geltentmachung von Schadensersatzansprüchen geht z.B. bei Haftpflichtschäden
Die Wartezeit kann auch dann entfallen, wenn bisher bei einem anderen Rechtschutzversicherer ein gleichwertiger Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz aus beiden Verträgen nahtlos in einander übergeht.